FMH – Berufsverband
 

Tarifanwendung

Welche Analysen darf ich abrechnen?

Alle Ärztinnen und Ärzte können aus der Analysenliste Analysen der Grundversorgung, schnelle Analysen, Analysen während eines Hausbesuches und Zuschläge verrechnen. Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Weiterbildungstiteln können zusätzlich auch für ihr Fachgebiet spezifische Analysen zulasten der OKP durchführen.

Die Informationen dazu finden sich in der Analysenliste des BAG. Um den FMH Mitgliedern eine Übersicht zu geben, was und wie kombiniert zu Lasten der OKP abgerechnet werden kann , hat die FMH einen eigen Tarifkatalog Praxislabor Analysenliste erstellt. Diesen Katalog und die Anleitung dazu finden Sie unter Praxislabor | Teamraum.

Wo finde ich die Analysenliste und die Hotline bei Fragen zur Analysenliste?

Die Analysenliste ist ein Amtstarif. Die Analyseliste inkl. aller Änderungen finden Sie auf der folgenden Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG: www.bag.admin.ch/al

Die AL mit ihren Positionen ist ebenfalls in dem TarifBrowser der Aerztekasse und der FMH hinterlegt: https://browser.tartools.ch/de/al

Wann darf ich Analysen abrechnen?

Damit überhaupt eine Fakturierung möglich ist, muss eine Präsenzdiagnostik stattfinden.

Die Präsenzdiagnostik (nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV) erfordert, dass die Resultate der Analysen vorliegen müssen, so lange der Patient noch da ist, um die Resultate direkt in derselben Konsultation mit dem Patienten zu besprechen.

Folgende Ausnahmen von dieser Regel sind erlaubt:

  • Das Resultat liegt aus analysetechnischen Gründen, unabhängig vom Durchführungsort, nicht in kurzer Zeit vor (Bsp. Keimzahlbestimmung im Urin).
  • Die Untersuchungsproben werden anlässlich eines ärztlichen Hausbesuchs entnommen.

Findet eine Blutabnahme und Blutanalyse im Praxislabor (z.B. für INR) ohne ärztliche Konsultation statt, kann also weder die Blutentnahme noch die Analyse verrechnet werden.

Wenn Blut in der Praxis entnommen und (ohne zusätzliche eigene Analyse im Praxislabor) in ein externes Auftragslabor geschickt wird, kann die Laboranalyse nicht verrechnet werden, jedoch die Blutentnahme mittels der TARDOC-Position AK.00.0020 Nichtärztliche Blutentnahme (venös). AK.00.0020 - Nichtärztliche Blutentnahme (venös) - LKAAT plus Online Browser

Welche Analysen dürfen bei Hausbesuchen verrechnet werden?

Anlässlich eines Hausbesuches können seit 2014 lediglich nur folgende 6 Analysen durchgeführt und verrechnet werden:

003 - Positionen der Schnellen Analyse bei Hausbesuchen - Analysenliste Online Browser

1260.01- D-Dimere

1356.01- Glukose

1700.01- INR (Thromboplastinzeit, Quick)

1740.01- Urin-Teilstatus, 5-10 Parameter

1778.01- Troponin, T oder I

3469.01-Streptococcus, Beta-hämolysierend, Gruppe A

Es ist nicht möglich auf Grund der gesetzlichen Vorgabe zur  Präsenzdiagnostik anlässlich des Hausbesuches entnommenes Blut im Praxislabor zu analysieren und zu verrechnen, dieses Blut muss in ein externes Auftragslabor geschickt werden.

Kann ich das verwendete Material für die Analyse verrechnen?

Nein: Material (z.B. Materialstreifen Reflotron), ist in den Tarifen der Analyseliste eingerechnet und kann nicht separat verrechnet werden.

Im Rahmen der Tarifanpassungen in der Analysenliste per 1. Juli 2026 hat das BAG ein «Rundschreiben an sämtliche betroffenen Leistungserbringer bezüglich «fee for service» und anderweitiger Kickbacks»  publiziert und sich auch zu der Vergütung von Material geäussert:

« Bei Laboraufträgen von einem verordnenden Leistungserbringer an ein Auftragslaboratorium sind die Kosten des Entnahmematerials [Anmerkung FMH: nach Abklärung mit dem BAG betrifft dies nicht nur die Röhrchen, sondern auch sämtliche für die Durchführung der Analyse «Helicobacter pylori, inkl. 13C-Harnstoff» (AL-Pos. 3433.00) notwendigen Materialien inkl. Entnahmematerial.]   und des Probentransportes in der Auftragstaxe (Position 4700.00 der Analysenliste) enthalten. Für diese Aufträge darf das Laboratorium das entsprechende Material dem verordnenden Leistungserbringer zur Verfügung stellen. Die Verbrauchsmaterialien sämtlicher in ärztlichen Praxislaboratorien und in der Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin durchgeführten Analysen sind hingegen im Tarif der entsprechenden Positionen der Analysenliste enthalten. Es ist deshalb nicht zulässig und stellt ebenfalls eine Vergünstigung (Zusatzverdienst, Doppelvergütung) nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a KVG dar, wenn die Auftragslaboratorien den Arztpraxen Materia-len für das Praxislaboratorium oder für weitere Anwendungen in der Arztpraxis gratis zur Verfügung stellen (beispielsweise Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.).»

Wie verrechne ich die Blutentnahme durch die MPA oder durch den Arzt?

Die Tarifpositionen dazu finden Sie im TARDOC und nicht in der Analystenliste (AL). Die Blutentnahme durch die Ärztin/ den Arzt anlässlich einer ärztlichen Konsultation wird über AA.00.0010 bzw. AA.00.0020 verrechnet

AK.00.0010 - Nichtärztliche Blutentnahme (kapillär) - LKAAT plus Online Browser; Regel: 1 mal pro Sitzung

AK.00.0020 - Nichtärztliche Blutentnahme (venös) - LKAAT plus Online Browser; Regel: 1 mal pro Sitzung

Wie hoch ist der Taxpunktwert?

Der Wert eines Taxpunktes der Analysenliste beträgt in allen Kantonen CHF 1.00.

Welche Bestimmungen gelten betreffend Rechnungsstellung?

Betreffend Rechnungsstellung gelten die Bestimmungen des Forums Datenaustausch: weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:   Forum Datenaustausch | Referenzdaten, unter Tariftypen

Forum Datenaustausch | Données de référence, unter Tariftypen

Alle Analysen gemäss der neuen Analyseliste werden ab dem 01.07.2009 mit dem Tarifcode "317" abgerechnet.

Wie oft kann ich die Analysen und die Zuschläge verrechnen?

Gemäss KVG können bis zu 5 Jahren nach Behandlungsdatum Rechnungen gestellt werden und umgekehrt können bis max. 5 Jahren rückwirkend Rechnungsrückweisungen und Rückforderungen gemacht werden.

Sie dürfen, wenn nötig und begründbar, eine Analyse mehrmals verrechnen. Zusätzlich sind (ausser bei den «Schnellen Analysen»)  Zuschläge möglich, ab 1. Juli 2026 untereinander kumulierbar bis maximal 13   Taxpunkte pro Tag. (bis 30.Juni 2026 sind 18 Taxpunkte pro Tag kumulierbar).

Ab 01.01.2021 gelistet unter

D Allgemeine Positionen
4707.10 Zuschlag für jede Analyse, die das Suffix C aufweist
4707.20 Zuschlag für jede Analyse, die kein Suffix C aufweist

Welches sind die Änderungen per 1. Januar 2021?

Ab 01.01.2021 gibt es kein spezifisches Kapitel mehr für das Praxislabor, sondern lediglich folgende identische Bezeichnungen:

In der Excel-Tabelle:

  • Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin (für Eigenbedarf)
  • Schnelle Analyse
  • Hausbesuch (für Eigenbedarf)
  • Praxislaboratorien von Ärzten oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungstiteln

Im PDF-Dokument:

  • Praxislaboratorium Grundversorgung
  • Schnelle Analysen
  • Hausbesuch
  • Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungstiteln
  • Jede Ärztin, jeder Arzt kann unabhängig von seinem Weiterbildungstitel alle Analysen verrechnen aus den Kategorien:Praxislaboratorium Grundversorgung (im Excel Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin genannt )
  • Schnelle Analysen
  • Hausbesuch
  • Zuschläge

Zusätzlich können Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungstiteln spezifisch dafür gekennzeichnete Analysen in der Analysenliste verrechnen.

Die Tabelle gibt eine Übersicht für das ärztliche Praxislaboratorium zur Anwendung der Zuschläge

tabelle

Welches sind die Änderungen per 1. August 2022?

Die Analysen wurden ab dem 1. August 2022 linear um zehn Prozent gesenkt.

Bei den Änderungen sind nur die schnellen Analysen nicht betroffen, Analysen , die einem spezifischen Weiterbildungstitel zugeordnet  sind, ergänzende Analysen in der Grundversorgung wurden ebenfalls um 10 Prozent gekürzt, einschliesslich der Zuschläge, bei denen die Analysen ein oder kein Suffix C aufweisen.

Was bedeutet «Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht im Praxislabor»-VITH ? und was sind die Folgen des «runden Tisch zur Kostendämpfung» betreffend fee for services

VITH

Der Rechtsdienst der FMH hat zu diesem Thema ein Positionspapier erstellt, das die wichtigsten Aspekte und Fakten betreffend Praxislabor aufführt. Siehe : https://www.fmh.ch/files/pdf23/positionspapier-integritaet-transparenz-und-weitergabepflicht-im-praxislabor.pdf

Runder Tisch Kostendämpfung

Die Gesundheitskosten sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Darum hat Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider im November 2024 den «Runden Tisch Kostendämpfung» ins Leben gerufen. In diesem Rahmen erarbeiten Akteure des Gesundheitswesens gemeinsam kostendämpfende Massnahmen.

Am 27.10. 2025 wurde in einem Massnahmepapier unter Punkt 8 folgendes erlassen : «Auf Antrag des Runden Tisches hin konnte Einigkeit für den Verzicht auf die Bezahlung von sogenannten «fees for service» erzielt werden. Diese Massnahme erfolgt gestützt auf den neuen ambulanten Arzttarif, in welchem nunmehr klar geregelt ist, dass die Ausstellung von Verordnungen, die digital erfolgen sollen, zu den vergüteten ärztlichen Leistungen gehört. Damit werden potenzielle Fehlanreize, welche durch solche Gegenleistungen bestanden haben könnten, beseitigt. Auch der Verband der Medizinischen Laboratorien Schweiz (FAMH) trägt diese Massnahme mit. Zur Umsetzung dieser Massnahme sichern FAMH und H+ zu, sämtlichen Mitgliedern zu empfehlen, auf die Bezahlung der heute gängigen «fee for service» zu verzichten, was vom Runden Tisch ausdrücklich begrüsst wird.»

8.2: «FAMH und H+ verpflichten sich, ihren Mitgliedern zu empfehlen, dass sie ab 1. Juli 2026 auf die oben erwähnten «fees for service» verzichten sollen.»

Im Rahmen der Tarifanpassungen in der Analysenliste per 1. Juli 2026 hat das BAG ein «Rundschreiben an sämtliche betroffenen Leistungserbringer bezüglich «fee for service» und anderweitiger Kickbacks»  publiziert.

Wie verrechne ich Troponin?

Für sensitive Troponin-Messmethoden kann ab dem 1. November 2023 eine neue Position 1778.01 zu einem Tarif von 43.7 Taxpunkten verrechnet werden. Die Position 1734.01 bleibt noch bis zum 31. Dezember 2024 für den Ausschluss eines Myokardinfarkts ohne ST-Streckenhebung gültig. Ab 1. November 2023 ist diese Position reduziert zu 29.1 Taxpunkten verrechenbar ,jedoch nur bei Symptomen, die seit mehr als 6 Stunden auftreten, dies in Verbindung mit einem völlig normalen Elektrokardiogramm (EKG) und einem schwachen Verdacht auf einen akuten Myokardinfarkt.

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